Der Schutz des Einfältigen durch den Betrugstatbestand.
Mathias Greupner
Es gibt Sachverhaltskonstellationen, in denen die Anwendung des Betrugstatbestands fragwürdig erscheint, weil das Opfer außergewöhnlich leichtgläubig war oder sich besonders fahrlässig verhalten hat. Hierzu zählen beispielsweise sogenannte Abo-Fallen im Internet, rechnungsähnliche Angebotsschreiben, aber auch übertreibende Aussagen im Bereich der Publikumswerbung. Die Arbeit untersucht, ob und inwieweit das von der herrschenden Meinung vertretene Dogma, dass auch besonders leichtgläubige und sorglose Opfer durch den Tatbestand des Betruges geschützt seien, angesichts bestehender unionsrechtlicher Einflüsse noch aufrechterhalten werden kann. Dabei geht die Arbeit auch darauf ein, wie sich das unionsrechtliche Leitbild vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher in den Betrugstatbestand integrieren lässt.