Der Staatsakt als konstitutives Element für Begründung und Auflösung der Ehe
David Lange
Das formelle Eheschließungs- und Ehescheidungsrecht hat die Aufgabe, rechtsverbindlich die Ehe von der «Nicht-Ehe» abzugrenzen und dient so der Rechtssicherheit. Es erscheint jedoch fraglich, ob diese Funktion als Legitimation staatlicher Beteiligung an Eheschließung und Ehescheidung ausreicht. Ausgehend von einer historischen Betrachtung, in der der Autor die Entwicklung des formellen Eheschließungs- und Ehescheidungsrechts vom römischen Recht bis in die Gegenwart nachvollzieht, wird die Frage erörtert, ob die Tatbestände der Eheschließung und Ehescheidung auch ohne die konstitutive staatliche Beteiligung ausgestaltet werden könnten. Hierzu werden zunächst die geltenden Verfahrensvorschriften analysiert und sodann konkrete Vorschläge für alternative Regelungsmöglichkeiten herausgearbeitet.