Der Todesbegriff im Strafrecht
Marie-Sophie von Thannhausen
Was ist als Tod des Menschen im strafrechtlichen Sinne anzusehen? Seit der angeregten Diskussion über den menschlichen Tod rund um das Gesetzgebungsverfahren zum Erlass eines Transplantationsgesetzes in den 90iger Jahren war es insgesamt, und so auch in der (Straf-) Rechtswissenschaft, ruhiger um die Frage nach dem Ende des menschlichen Lebens geworden. Doch nicht zuletzt das Positionspapier des amerikanischen President’s Council on Bioethics «Controversies in the Determination of Death» aus dem Jahre 2008 und die Reformdiskussion in Bezug auf das Transplantationsgesetz (2011/2012) haben gezeigt: Die Frage nach dem Ende des menschlichen Lebens bleibt eine immerfort aktuelle Grundsatzproblematik des menschlichen Daseins. Gerade das Strafrecht als «schärfster Hüter des Lebensschutzes» ist in besonderem Maße gefordert, sich ihr zu stellen. So hat die Untersuchung den Versuch unternommen, unter Berücksichtigung verschiedener herausgearbeiteter Aspekte (u. a. anhand einer ausführlichen Erörterung diverser (medizin-)strafrechtlicher Fallkonstellationen wie der (postmortalen) Organentnahme von Hirntoten) einen angemessenen Todesbegriff für das Strafrecht zu finden. Der Blick in andere Rechtsgebiete diente dabei insbesondere dazu, den strafrechtlichen Horizont zu erweitern und den zunächst an rein strafrechtlichen Kriterien orientierten Todesbegriff auf seine Konsistenz (u. a. Stichhaltigkeit, Schlüssigkeit, Vertretbarkeit) im Hinblick auf die Erkenntnisse aus anderen Rechtsgebieten zu überprüfen.