Der Umfang der Rechtskraft bei Teilklagen
Bernhard G Beinert
Der Autor geht in dieser Arbeit der Frage nach, ob der Kläger nach rechtskräftigem Abschluss des mit der Teilklage in Gang gesetzten Verfahrens noch zusätzliche Forderungen aus dem bereits abgeurteilten Rechtsverhältnis erheben kann, oder ob dem die materielle Rechtskraft in ihrer Funktion als negative Prozessvoraussetzung entgegensteht. Im selben Umfang, in dem man dem Kläger die Möglichkeit einräumt, Nachforderungen zu stellen, nötigt man den Beklagten dazu, sich mehrmals in derselben Angelegenheit mit dem Kläger vor Gericht auseinander zu setzen. Daher wird die grundlegende Frage aufgeworfen, ob – und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen – es einem Beklagten zugemutet werden darf, sich in der nämlichen Sache wiederholt auf einen gegen ihn angestrengten Prozess einzulassen. Ein Rechtsvergleich mit dem anglo-amerikanischen Zivilprozess schließt die Studie ab.