Der Wegfall der Geschäftsgrundlage nach deutschem und türkischem Recht.
Nurten Ince
Der deutsche Gesetzgeber hat mit der Schuldrechtsmodernisierung 2002 den § 313 BGB, die Geschäftsgrundlage geregelt. Der türkische Gesetzgeber kodifizierte die Geschäftsgrundlagenproblematik im Juli 2012 in Art. 138 tOR unter der Überschrift »Leistungserschwerung«. Er hat sich dabei die deutsche Lösung der Geschäftsgrundlagenproblematik als Vorbild genommen und versuchte sich am § 313 BGB zu orientieren. Die Arbeit untersucht, ob die deutsche Lösung der Geschäftsgrundlagenproblematik tatsächlich geeignet ist, der Türkei als Vorbild zu dienen, und falls ja, ob der Versuch gelungen ist. Die Recherche ergab, dass der türkische Gesetzgeber sein Ziel, sich an § 313 BGB zu orientieren, nicht ganz erreicht hat, und der Art. 138 tOR noch zahlreiche diskussionsbedürftige Fragen aufwirft. In dem Vergleich wurden in beiden Rechtssystemen zahlreiche Mängel festgestellt und Verbesserungsvorschläge unterbreitet.