Designschutz ohne Registereintragung in Deutschland
Holger Zenner
Bei der Frage des Schutzes von Produktgestaltungen vor unbefugter Nachahmung können vier verschiedene Teilgebiete des Gewerblichen Rechtsschutzes einschlägig sein: Neben dem Geschmacksmusterrecht besteht die Möglichkeit das Äußere einer Ware auch urheberrechtlich als bildende Kunst gegen Reproduktion zu verteidigen. Darüber hinaus kann man das Kopieren der dreidimensionalen und farblichen Gestaltung eines Erzeugnisses mit Hilfe des Markenrechts abwehren. Schließlich bietet der lerkeitsrechtliche Leistungsschutz einen vierten Weg, um dieses Ziel zu erreichen. Keines dieser Gebiete setzt in Deutschland zwingend eine Registereintragung voraus. Selbst im Geschmacksmuster- und Markenrecht ermöglichen das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster sowie die Benutzungsmarke nach § 4 Nr. 2 MarkenG Schutz ohne Anmeldung. Angesichts dieser Situation stellt sich die Frage, inwieweit sich die vier Rechtsbereiche gleichen bzw. inwiefern sie sich unterscheiden. Gegenstand dieser Studie ist die Darstellung des Schutzes von Warengestaltungen durch die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, das Urheberrecht, das Markenrecht sowie das UWG. Dabei wird insbesondere auf die gegenseitige Beeinflussung der vier Gesetze bei ihrer Auslegung eingegangen. Dies gilt v. a. für das 2002 eingeführte nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Einen weiteren Schwerpunkt bildet ein Vergleich der jeweiligen Voraussetzungen für den Schutz und eine Gegenüberstellung der Reichweite, die das entsprechende Gesetz bietet.