Dienstnehmerhaftpflichtgesetz DHG
Ferdinand Kerschner
Wer rechtswidrig und schuldhaft einem anderen Schaden zugefügt hat, muss grundsätzlich Ersatz leisten. Von dieser strengen Regelung wird bezüglich jener Schäden, die ein Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistungen verursacht, durch das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz abgewichen, um ungerechte Härten zu vermeiden. Die Neuauflage berücksichtigt die Entwicklung der umfangreichen Judikatur und Literatur der letzten fünfzehn Jahre seit der Vorauflage. Informieren Sie sich über: • Drittschäden/Verwendung von fremden Betriebsmitteln• Verhältnis Risikohaftung Dienstgeber/Dienstnehmer • (fehlende) Eigenhaftung des Dienstgebers• Homework/Neue Selbstständige/Scheinselbstständige• Freistellungs-(Befreiungs-)anspruchInklusive aktuellster Anhänge zu:• Arbeitnehmerentsende-RL• Haftungsregelungen des Vereinsgesetzes • Haftungsregelungen des Freiwilligengesetzes • uvm