Die Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung von der Gewerblichkeit bei Private Equity-Fonds
Felix Ritter
Als Rechtsanwender ist die Auflegung eines Private Equity-Fonds in Deutschland mit dem Risiko der Gewerblichkeit behaftet, was zu einem Standortnachteil im internationalen Vergleich führt. Dieser Nachteil wird durch die aktuell herrschende Rechtsunsicherheit bei der Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung von der Gewerblichkeit verstärkt. Aus diesem Grund ist das Ziel von Felix Ritter die Schaffung einer klaren gesetzlichen Lösung mit einer zwingenden Einordnung als vermögensverwaltend. Durch Rechtsvergleichung anderer Private Equity-Gesetze, vornehmlich aus Spanien und Frankreich, stellt der Autor Eckpfeiler eines deutschen Private Equity-Gesetzes auf. Des Weiteren weist er nach, inwieweit § 4 Nr. 8 h UStG als deutsche Umsetzungsvorschrift europarechtswidrig und daher anpassungspflichtig ist.