Die Aktualisierung der GmbH-Gesellschafterliste durch Unzuständige
Luise Annemarie Bochmann
Die GmbH-Gesellschafterliste wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) enorm aufgewertet. Gegenüber der GmbH gilt nur der in der Gesellschafterliste Eingetragene als Gesellschafter, der Eingetragene haftet neben dem Veräußerer für rückständige Einlagen und schließlich ist die Gesellschafterliste Rechtsscheinträger für einen gutgläubigen GmbH-Anteilserwerb. Die Zuständigkeit für die Aktualisierung der Gesellschafterliste wurde durch das MoMiG ebenfalls neu geregelt: Wie schon nach vorheriger Gesetzeslage haben im Ausgangspunkt die Geschäftsführer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand die Gesellschafterliste zu aktualisieren. Sofern ein Notar an einer Veränderung mitgewirkt hat, ist seit Inkrafttreten des MoMiG dieser für die Listenaktualisierung zuständig. So klar diese Zuständigkeitsteilung auf den ersten Blick erscheinen mag, so komplex und problemanfällig hat sie sich in der Praxis erwiesen. Die Autorin untersucht die Rechtswirkungen der Gesellschafterliste bei ihrer Aktualisierung durch eine unzuständige Person. Es wird zwischen per se Unzuständigen, die also weder Geschäftsführer noch Notare sind, potentiell zuständigen, jedoch konkret unzuständigen Geschäftsführern oder Notaren und schließlich ausländischen Notaren unterschieden. Die Autorin entwickelt ein kohärentes Konzept zur Entfaltung der Rechtswirkungen der Gesellschafterliste bei ihrer Aktualisierung durch eine unzuständige Person.