Die Anwendbarkeit des «forum non conveniens» im deutschen und europäischen Zivilverfahrensrecht
Monika König
Die Lehre vom besagt, dass ein an sich zuständiges Gericht die Ausübung seiner Zuständigkeit ablehnen kann, wenn die Gerichte eines anderen Staates zur Entscheidung besser geeignet sind. In den -Rechtsordnungen England und Irland stellt sie ein wichtiges Instrument des Zivilverfahrens dar. Im Jahr 2005 entschied sich der gegen die Anwendbarkeit des im europäischen Zivilverfahrensrecht. Gleichzeitig trat die europäische Verordnung für Ehe- und Kindschaftssachen – die Brüssel II -VO – in Kraft, deren Art. 15 oft als eine Ausprägung des verstanden wird. Die Arbeit untersucht die Hintergründe dieser Entwicklung und geht der Frage nach, welche Zukunftsperspektiven die -Lehre noch hat.