Die Anwendung des Einwendungsdurchgriffs gem. § 359 BGB auf den Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft.
Rainer Bertram
Bankfinanzierte Beteiligungen an Publikumsgesellschaften, z.B. an geschlossenen Immobilienfonds, beschäftigen in jüngerer Zeit zunehmend Rechtsprechung und Literatur (vgl. Urteil des BGH v. 21.07.2003, II ZR 387/02). Nimmt ein Anleger zur Finanzierung seiner Einlage ein Darlehen auf und stellt sich im Nachhinein heraus, dass er bei der Zeichnung seiner Einlage getäuscht wurde, so steht er vor einem Dilemma: Die in Aussicht gestellten Renditen bzw. Steuervorteile realisieren sich nicht, das darlehensgebende Kreditinstitut besteht aber trotzdem auf Darlehensrückzahlung. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob der Anleger mit Hilfe des Einwendungsdurchgriffs (§ 359 BGB) eine beim Beitritt zur Publikumsgesellschaft erfolgte Täuschung dem Rückzahlungsbegehren des Kreditinstituts entgegenhalten kann.
Der Verfasser klärt zunächst die Frage, ob der Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ist und ob es sich bei Darlehens- und Beitrittsvertrag um verbundene Verträge handelt. Nachdem der Verfasser dies bejaht hat, untersucht er, welche Einwendungen dem Anleger bei einer Aufklärungspflichtverletzung zustehen und ob diese ihn zur Verweigerung der Einlageleistung gegenüber der Gesellschaft berechtigen würden. Er kommt dabei zum Ergebnis, dass eine Täuschung den Anleger zur außerordentlichen Kündigung des Beitrittsvertrags berechtigt. Ist die Einlage jedoch bereits aufgezehrt – und gerade dann wird sich der Anleger auch vom Darlehen lösen wollen – berechtigt die Kündigung nicht zur Verweigerung der Einlageleistung, der Einwendungsdurchgriff läuft ins Leere. Der Verfasser untersucht des Weiteren die Möglichkeit, bereits gezahlte Darlehensraten zurückzufordern, geht auf in einer Haustürsituation zustande gekommene Verträge ein und gibt einen Ausblick auf die Rechtslage nach dem In-Kraft-Treten des OLGVertrÄndG vom 23.07.2002.