Die Bedeutung der objektiven Zurechnung beim Betrug.
Nikolai Harbort
Nikolai Harbort befasst sich mit einigen bis heute ungeklärten Problemen des Betrugstatbestandes und schlägt eine Lösung durch eine Analyse der hinter den Problemen stehenden kriminal- und gesellschaftspolitischen Wertungen sowie durch eine Verknüpfung mit dem allgemeinen Korrektiv der objektiven Zurechenbarkeit vor.
Der Autor zeigt, dass viele der im Rahmen des Betrugstatbestandes bislang isoliert diskutierten Probleme auf die gleichen allgemeinen Gesichtspunkte zurückzuführen sind. Es handelt sich dabei um die aus der Lehre von der objektiven Zurechnung bekannten Fragen nach der Eigenverantwortlichkeit des Opfers und der rechtlichen Missbilligung der vom Täter geschaffenen Gefahr. Aufgegriffen werden in der Arbeit vor allem Fallgruppen, die dem Wortlaut nach § 263 StGB unterfielen, bei denen eine Strafbarkeit gemeinhin jedoch für nicht sachgerecht gehalten wird. Die herkömmlichen Diskussionen beschränken sich dabei weitgehend darauf, eine einschränkende – vielfach mit dem Wortsinn nicht zu vereinbarende – Auslegung bestimmter Tatbestandsmerkmale zu fordern. Stattdessen wird mit der Lehre von der objektiven Zurechnung ein allgemeines Korrektiv ins Feld geführt, welches in der bisherigen Betrugsdogmatik kaum Bedeutung erlangt hat. Nikolai Harbort veranschaulicht dies anhand der Problemkreise leichtgläubiger, zweifelnder oder rechtswidrig handelnder Opfer, sowie anhand von vorwiegend unter den Schlagwörtern Zweckverfehlungslehre, Prozessbetrug, Dreiecksbetrug, sozialadäquate bzw. konkludente Täuschung diskutierten Fallgruppen. Dies führt dann z. B. zu der Erkenntnis, dass es bei einem Opfer, das Geld zu rechtswidrigen Zwecken wie einem Auftragsmord hergibt, im Ergebnis nicht etwa um die Frage des Vermögensbegriffes gehen kann, da das eingesetzte Geld – ausgehend von einem natürlichen Wortverständnis – zweifellos Vermögen darstellt. Vielmehr muss in diesem und vielen anderen der aufgezeigten Problemkreise der Ausgangspunkt die Frage sein, ob der Täter durch seine Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, bzw. ob das Opfer sich eigenverantwortlich selbstgefährdet hat.