Die Bedeutung der Rechtswidrigkeit vollstreckbarer Verwaltungsakte im materiellen Strafrecht und im Strafprozess.
Lars Steinhorst
Die Verknüpfung strafrechtlicher Tatbestände mit verwaltungsrechtlichen Regelungen (Verwaltungsakzessorietät) wirft eine Reihe von Problemen auf. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Verstoß gegen einen sofort vollziehbaren, rechtswidrigen, aber wirksamen Verwaltungsakt, der dem Normadressaten eine Verhaltenspflicht auferlegt, zu ahnden ist. Lars Steinhorst greift die Frage unter Einbeziehung unanfechtbarer Verwaltungsakte, des vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes und von Sachverhalten des Ordnungswidrigkeitenrechts auf. Dabei findet sich die Antwort weder allein im materiellen Strafrecht noch im Strafprozessrecht. Erst die Analyse beider Bereiche führt zu dem Ergebnis, dass eine Sanktion bei rechtswidrigen Verwaltungsakten – entgegen der vom BGH vertretenen Ansicht – in der Regel ausscheidet.