Die Bedeutung von Vorstrafen und das Verwertungsverbot des BZRG im Hinblick auf forensische Prognosegutachten in Strafverfahren
Marcel Keese
Regelungen zur Registrierung von Vorstrafen und deren Verwertung in einem (strafrechtlichen) Folgeverfahren finden sich im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) wieder. Dabei liegt bis heute keine Untersuchung vor, die sich mit der Fragestellung beschäftigt, welche Bedeutung die Registrierung und die Verwertung von Vorstrafen aus Sicht von sachverständig tätig werdender Psychologen / Psychiatern in einem neuen Strafverfahren haben. Neben der Frage welche Bedeutung Vorstrafen grundsätzlich bei der Beurteilung der Persönlichkeit einer (erneut) straffälligen Person zukommt, ist von Interesse in welchem Maße die bisherigen Regelungen des BZRG und insbesondere das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG in die (geforderte) Bewertung eines Straftäters in einem Folgefahren, unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, eingreifen. Dabei ist der Sachverständige in einem Strafverfahren aufgerufen, ausgehend von den in der Wissenschaft erarbeiteten „Leitlinien“, die Persönlichkeit eines Straftäters zu erfassen und einer Beurteilung zuzuführen. Wenn Vorstrafen in diesem Zusammenhang durch Zeitablauf der Verwertung einer sachverständigen Prognosebegutachtung und letztlich dem Gericht im Rahmen der Entscheidungsfindung entzogen werden, muss dies aber als gewichtiger Mangel angesehen werden.