Die Bestimmtheit des Beteiligungsvorsatzes.
Nikolai Warneke
Nikolai Warneke untersucht das von Rechtsprechung und Rechtslehre aufgestellte Postulat der Bestimmtheit des Teilnehmervorsatzes auf seine Berechtigung. Im Anschluß an die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen (BGHSt 34, 63 zum Anstiftervorsatz und BGHSt 42, 135 zum Gehilfenvorsatz) werden Widersprüche der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt. Zur Vermeidung dieser Widersprüche und zur Vereinheitlichung des Beteiligungsvorsatzes leitet der Autor den Mindestinhalt des Vorsatzes für die verschiedenen Beteiligungsformen aus teleologischen und normtheoretischen Erwägungen ab. Hierzu wird nach einem Rückgriff auf allgemeine Vorsatzlehren und den Strafgrund der Vorsatzstrafe zunächst der Bezugspunkt des Vorsatzes entwickelt. Unter Berücksichtigung des Bezugspunktes des Vorsatzes wird sodann für die verschiedenen Beteiligungsformen – die Teilnahme und insbesondere entfernte täterschaftliche Begehungsformen – der notwendige Mindestinhalt des Vorsatzes entwickelt.
Warneke gelangt zu dem Ergebnis, daß es der in den genannten Entscheidungen und von der herrschenden Lehre postulierten „Bestimmtheit des Vorsatzes“ überhaupt nicht bedarf. Erforderlich, aber ausreichend ist für alle Beteiligungsformen das Vorliegen der im einzelnen herausgearbeiteten Mindestvoraussetzungen des Vorsatzes.