Die Bestimmung des erlangten Etwas bei der Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB – insbesondere von Erlösen aus Kapitalmarktdelikten –.
Tim Gebauer
Die Arbeit thematisiert die Einziehung von Erträgen aus Straftaten, wobei Erträge aus Kapitalmarktdelikten vordergründig in den Blick genommen werden. Der Autor zeigt die bestehende Divergenz in der Rechtsprechung hinsichtlich der Bestimmung des erlangten Etwas auf. Dabei wird untersucht, inwiefern sich die Änderungen der §§ 73 ff. StGB, welche durch die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Jahre 2017 eingetreten sind, auf die Rechtsprechung und Thematik auswirken könnten.
Nach einer kritischen Auseinandersetzung mit der bisherigen Bestimmung des erlangten Etwas und den damit im Zusammenhang stehenden Fragen, gelangt der Autor zu dem Ergebnis, dass eine Bestimmung des erlangten Etwas trotz der Einführung des § 73d StGB anhand eines Unmittelbarkeitszusammenhanges im Sinne eines Unrechtszusammenhanges durch Zuhilfenahme der Maßstäbe der objektiven Zurechnung erfolgen könnte. Dieses Ergebnis wird anhand verschiedener Deliktsgruppen verdeutlicht.