Die Beweislastverteilung bei der Organhaftung
Zur Reichweite der Beweislastregel § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG und der Business Judgment Rule als "presumption" deutscher Bauart
Fabian Eike Flaßhoff
Nimmt eine Gesellschaft ihre Manager wegen Pflichtverletzung in die Haftung, müssen diese nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG den Entlastungsbeweis führen. Nach herrschender Meinung erfasst das nicht nur das Verschulden, sondern auch die Pflichtwidrigkeit. Die Betroffenen stellt dies in der Praxis vor erhebliche Schwierigkeiten. Rechtspolitisch wird deshalb die Streichung der Beweislastregel gefordert. Fabian Eike Flaßhoff zeigt, dass ein solcher Schritt nicht notwendig ist, da das herrschende Verständnis auf einem historischen „Übersetzungsfehler“ beruht und sich der Entlastungsbeweis bereits nach geltendem Recht auf das Verschulden beschränkt. Unter solchermaßen geänderten Vorzeichen erscheint auch die Business Judgment Rule in einem neuen Licht. Als Vermutungsregel verstanden, gewinnt § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG als sicherer Hafen deutlich an Bedeutung.