Die deutschen Kolonien.
Die koloniale Rechtsordnung und ihre Entwicklung nach dem ersten Weltkrieg.
Hans-Jörg Fischer
Nur kurze Zeit hatte Deutschland Kolonien; nach dem Kolonialerwerb zwischen 1884 und 1899 endete die »Kolonialherrschaft« schon 1919. Anfangs erfolgte die Inbesitznahme und Kolonialisierung durch Handelsgesellschaften, hierfür wurde auch eine Kapitalgesellschaft eigenen Typs, die »Deutsche Kolonialgesellschaft«, entwickelt. Wegen hoher Kosten und häufiger lokaler Aufstände wurde nach und nach in allen Kolonien eine direkte staatliche Verwaltung eingerichtet.
In den deutschen Schutzgebieten existierten nebeneinander eine Rechtsordnung für die europäische Bevölkerung und eine für die einheimische Bevölkerung. Nach der treuhänderischen Übernahme durch die Siegermächte des ersten Weltkriegs integrierten diese die Mandatsgebiete nahezu ausschließlich in ihr eigenes Kolonialreich; auch das Rechtssystem wurde zum überwiegenden Teil ersetzt. Lediglich in der Rechtsordnung von Namibia lassen sich Spuren teilweise noch heute auf das deutsche Kolonialrecht zurückverfolgen.