Die Drittwirkung internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen nach EuGVÜ/EuGVO und LugÜ
Julia Jungermann
Gerichtsstandsvereinbarungen sind heute allgegenwärtig und insbesondere in internationalen rechtsgeschäftlichen Beziehungen sehr beliebt. Die Parteien können durch sie die Zuständigkeit eines oder mehrerer Gerichte bestimmen, sodass für sie vorhersehbar ist, vor welchem Gericht sie klagen müssen oder verklagt werden. Sie haben also ein besonderes Interesse daran, dass die Vereinbarung auch gegenüber Dritten, die klagen oder verklagt werden, wirken soll. Es stellt sich die Frage, ob ein Dritter an die Gerichtsstandsvereinbarung gebunden sein soll. Zur Beantwortung dieser Frage erfolgt eine Bestandsaufnahme der bisherigen Rechtsprechung, eine ausführliche rechtsvergleichende Betrachtung der Problematik sowie eine teleologische Auslegung des Art. 17 EuGVÜ/LugÜ bzw. Art. 23 EuGVO. Schließlich werden die ermittelten Ergebnisse anhand von Einzelfällen überprüft.