Die Einführung von Tonaufnahmen (§§ 100a, 100c, 100f StPO) in das Hauptverfahren
Kai Bukowski
Die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) oder sogenannte „Lauschangriffe“ nach §§ 100c und 100f StPO gehören schon lange zum Instrumentarium strafrechtlicher Ermittlungen. Das Ergebnis dieser Maßnahmen sind Audioaufzeichnungen, die als Beweismittel nutzbar sind. Wie erfolgt aber die Verwendung von Tonaufnahmen in der Hauptverhandlung? Wie werden diese in das gerichtliche Hauptverfahren eingeführt? Welche Regeln gelten hierfür? Und: welcher Beweismittel-Kategorie im Strengbeweisverfahren sind diese überhaupt zuzuordnen? Diesen Fragen geht der Autor in dieser Arbeit nach, die auch eine empirische Erhebung in Form einer Umfrage bei ausgewählten Landgerichtsstrafkammern zur Praxis der Einführung von Tonaufnahmen enthält. Auf der Grundlage der Umfrageergebnisse wird hinterfragt, wie eine den Verfahrensmaximen des Strafprozesses in bestmöglicherweise entsprechende Verwendung als Beweis gelingen kann, wobei sowohl Möglichkeiten der unmittelbaren wie auch der mittelbaren Einführung betrachtet werden. Dabei entwickelt der Autor auch den Ansatz, ein „Selbsthörverfahren“ analog § 249 II S. 1 StPO zuzulassen und befasst sich mit sprachwissenschaftlichen Transkriptionsregeln und deren Übertragbarkeit für die Verschriftlichung/Protokollierung von Audioaufnahmen. Schließlich werden noch Rügeansätze für die Revision skizziert.