Die einheitliche Auslegung der Rom I-, Rom II- und Brüssel I-Verordnung im europäischen internationalen Privat- und Verfahrensrecht.
Manuela Köck
Die vorliegende Arbeit behandelt die Frage nach einer einheitlichen Auslegung gleichlautender Begriffe in den verwandten europäischen Verordnungen Rom I, Rom II und Brüssel I. Der Erlass zahlreicher Verordnungen zum Zuständigkeits- und Kollisionsrecht in den letzten Jahren verdeutlicht, dass das Unionsrecht in diesem Bereich zunehmend ein eigenständiges System bildet. Aus dem Systemgedanken folgt der Grundsatz, Widersprüche innerhalb der europäischen Rechtsordnung zu vermeiden, indem Wertungsparallelen bei verwandten Rechtsakten beachtet werden. Je enger Unionsrechtsakte in ihren Wertungen verwandt sind, desto mehr ist eine einheitliche Auslegung geboten. Für die einheitliche Auslegung der Rom I-, Rom II- und Brüssel I-VO sprechen die übereinstimmende Zielsetzung der Verordnungen, die Auslegungsgebote in den Erwägungsgründen der Verordnungen und ihre Strukturgleichheit. Der EuGH hat sich in aktuellen Urteilen ebenfalls für eine einheitliche Auslegung der Verordnungen ausgesprochen.