Die Ergänzung der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Art. 75 und 76 SVG
Peter Staub
Das schweizerische System beruht auf einer Staatshaftung, welche einzig und allein durch soziale Erwägung gerechtfertigt ist. Wie bereits unter der Strolchenfahrtversicherung des MFG zieht der Bund die in der UDK zusammengeschlossenen Versicherer – allerdings nicht mehr in der gleichen Form – zur Schadenerledigung heran. Ziel dieser Arbeit ist vorab, die Voraussetzungen dieser Haft darzulegen.