Die Erklärungen der Verteidigung
Vom Eröffnungsplädoyer und Erklärungsrecht gem. § 257 Abs. 2 StPO
Florian Eder
Aus dem Geleitwort: „Die vorliegende Abhandlung gibt einen Überblick über die Rechte der Verteidigung Erklärungen abzugeben, deren Grundlagen und praktischen Nutzen. Die Arbeit („-) wird dem Leser ein wertvoller Leitfaden zur Theorie und Praxis der Erklärungsrechte der Verteidigung sein.“ Prof. Dr. Arndt Sinn Das Werk beruht auf der Erkenntnis, dass bestimmte Erklärungsmöglichkeiten bzw. -rechte seitens der Strafverteidigung im Rahmen der Hauptverhandlung nicht in ausreichender Form wahrgenommen werden. Neben den klassischen Verteidigungsrechten, wie beispielsweise Fragerecht, Beweisantragsrecht und Schlussplädoyer, sollten die weiteren Möglichkeiten der Verteidigung herangezogen werden, soweit es für eine effektive Verteidigung erforderlich ist. Zwei Vertreter dieser Effektuierungsmittel sind im Eröffnungsplädoyer und im Erklärungsrecht gem. § 257 Abs. 2 StPO zu erblicken. Diese Erklärungsmöglichkeiten bieten sowohl zu Anfang der Hauptverhandlung, wie auch während des Prozesses die Möglichkeit, wesentliche Anknüpfungspunkte herauszustellen, die aus Sicht der Verteidigung für das Strafverfahren relevant sind. Die dadurch gewährte Chance eines lenkenden Eingriffs in die Hauptverhandlung ist eine nicht zu unterschätzende Weichenstellung, die der visierte Strafverteidiger nutzen sollte! Diese Abhandlung soll deshalb einen kleinen Beitrag leisten, um die praktische Bedeutung eines Eröffnungsplädoyers und des Erklärungsrechtes gem. § 257 Abs. 2 StPO hervorzuheben und soll ferner dazu dienen, dass der Strafverteidiger diese Erklärungsmöglichkeiten in sein Standartrepertoire prozessualer Gestaltungsmittel aufnimmt. Die Darstellung wurde konzeptionell so gehalten, dass man sich zügig einarbeiten kann. Sofern sich einzelne Problemfelder auftun, können diese an den entsprechenden Stellen nachvollzogen werden. Dabei wird nicht der Anspruch erhoben, ein vollumfängliches Nachschlagewerk zu präsentieren. Eine vertiefte Auseinandersetzung soll aber anhand der ausführlichen Fundstellen ermöglicht werden.