Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland vor Eintragung.
Gerhard Lenz
Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) entsteht erst mit ihrer Eintragung im zuständigen Sitzstaatregister. Da der Abschluß des Gründungsvertrags der Registereintragung notwendig zeitlich vorgelagert ist, durchläuft die EWIV ein so genanntes Vorstadium, in welchem sie bereits existiert, ohne jedoch voll wirksam entstanden zu sein.
Die auf dieses Vorstadium anwendbaren Rechtsregeln finden sich unmittelbar weder im europäischen noch im nationalen Sitzstaatrecht. Es ist daher Ziel dieser Arbeit, diese Gesetzeslücke zu schließen und die das Vorstadium bestimmenden Rechtsgrundsätze herauszuarbeiten.
Mangels vergleichbarer rechtlicher Ausgestaltung der EWIV in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten und aufgrund des Fehlens einer europäischen Privatrechtsordnung kann die Lösung des Lückenproblems nur sitzstaatbezogen gesucht werden. Für die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige EWIV – die allein Untersuchungsgegenstand der Arbeit ist – ist hierbei vom Wesen der Vereinigung als Personenhandelsgesellschaft auszugehen. Auf der Grundlage eines allgemeinen Rechtsprinzips, welches das Werdestadium aller dieser Gesellschaftsformen prägt, ist zu folgern, daß die Regeln der eingetragenen Vereinigung bereits auf das Vorstadium Anwendung finden, soweit nicht die Besonderheiten der noch ausstehenden Registrierung entgegenstehen. Insoweit ergeben sich Parallelen zum Werden deutscher juristischer Personen. Denn nicht nur Aktiengesellschaft, GmbH, eingetragene Genossenschaft und rechtsfähige Vereine kennen ein Vorstadium, sondern auch oHG und KG, wenngleich dies in dieser Deutlichkeit bisher kaum herausgestellt wurde. Demgemäß ist die Vor-EWIV weitgehend der voll wirksam entstandenen Vereinigung gleich zu behandeln. Sie kann grundsätzlich umfassend am Rechtsverkehr teilnehmen, durch ihre Geschäftsführer handeln, Rechte und Verbindlichkeiten erwerben – wenngleich ihre Fähigkeit zu Rechtsträgerschaft allein aus ihrer Gesamthandseigenschaft entspringt – und überhaupt „leben“ und „sterben“ vergleichbar der eingetragenen EWIV. Allein die Besonderheiten des Vorstadiums zwingen zu Modifikationen.