Die fehlerhafte Ehe als Fall des fehlerhaften Dauerschuldverhältnisses.
Alexandra Köth
Wird ein Dauerschuldverhältnis in Vollzug gesetzt, dessen zugrundeliegender Vertrag nach allgemeinen Vorschriften ipso iure oder nach wirksamer Anfechtung anfänglich nichtig ist, spricht man von einem fehlerhaften Dauerschuldverhältnis. Seine Behandlung ist schwierig: Die Rückabwicklung nach den §§ 985 ff., 812 ff., die die Nichtigkeitsanordnungen auslösen, wird oftmals als unpassend empfunden. Dementsprechend überwinden im Arbeitsrecht und im Recht der Personengesellschaften die Lehren vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis und von der fehlerhaften Gesellschaft die ex-tunc Nichtigkeit von Arbeits- und Gesellschaftsverhältnis im Wege richterlicher Rechtsfortbildung. Gesetzliche Regelungen von fehlerhaften Dauerschuldverhältnissen, die von den Nichtigkeitsanordnungen des Allgemeinen Teils des BGB abweichen, finden sich im Kapitalgesellschafts- und im Eherecht.
Die fehlerhafte Ehe wurde durch das Eheschließungsrechtsgesetz – EheschlRG – vom 4. Mai 1998 neu geordnet. Diese Neuordnung des Eherechts vereinheitlichte die Folgen mangelhafter Eheschließung. War bisher nach Nichtehe, nichtiger (vernichtbarer) Ehe (§§ 16 ff. EheG), aufhebbarer Ehe (§§ 28 ff. EheG) und trotz Mangelhaftigkeit voll wirksamer Ehe (im Sinne der Auflösbarkeit nur durch Scheidung und Tod) zu unterscheiden, wurde die Nichtigkeit der Ehe nun beseitigt; die bisherigen Nichtigkeitsgründe führen nur noch zur Aufhebbarkeit nach §§ 1313 ff. BGB. Das Aufhebungsurteil löst die Ehe mit ex-nunc Wirkung auf, die Folgen regelt vor allem § 1318 BGB. Danach findet das Scheidungsfolgenrecht nur in den Fällen Anwendung, in denen es in § 1318 BGB besonders angeordnet ist.
Diese Neuregelung hat die Autorin zum Anlaß genommen, Tatbestand und Rechtsfolgen der fehlerhaften Ehe zu untersuchen. Daneben arbeitet sie auch Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Regelung mit der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft und der Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis heraus.