Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Regelung zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Abs. 3 VwVfG
Andre Gard
Nach der Zunahme bürgerlichen Protests bei der Durchführung von Großvorhaben, schuf der Gesetzgeber mit der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung, § 25 Abs. 3 VwVfG, ein neues Instrument zur bürgerlichen Partizipation. Das durch viele unbestimmte Rechtsbegriffe geprägte Regelungskonzept warf in der Fachwelt Fragen auf, welche in diesem Werk eingehend diskutiert und geklärt werden. Insbesondere der rechtsanwendenden Behörde sowie Vorhabenträger beratende Rechtsanwälte erhalten eine Hilfestellung zu der Anwendung der Norm, den sich aus ihr ergebenden Rechtsfolgen, den Folgen von behördlichen Anwendungsfehlern sowie in welchen Fällen die Rechtsfolge des § 25 Abs. 3 VwVfG entfällt. Vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber gewählten Rechtsfolge wird vertieft untersucht, ob die Normierung einer Pflicht gegenüber dem Vorhabenträger, eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, verfassungsrechtlich zulässig wäre und wie eine solche Regelung ausgestaltet werden könnte.