Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Immobilienverkehr
Materiellrechtliche und prozessrechtliche Herausforderungen nach dem ERVGBG
Johannes Baier
Innerhalb der letzten Dekaden durchlief die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine grundlegende Evolution. Spätestens mit der Rechtsprechungsänderung im Jahre 2001 ebnete der BGH der GbR den Weg zur selbstständigen Teilnahme am Rechtsverkehr. Seitdem im Zuge des ERVGBG im Jahre 2009 § 899a BGB eingeführt und § 47 GBO neu gefasst wurde, der in Abs. 2 nunmehr die Eintragung der Gesellschafter in das Grundbuch bei Eintragung eines Rechts für die GbR anordnet, sind mittlerweile mehr als zehn Jahre vergangen. Die Probleme, die der Gesetzgeber mit der Schaffung dieser Normen lösen wollte, tauchen nun an anderer Stelle auf. Mittlerweile ist zwar mit der Ausdehnung des Gutglaubensschutzes auf den Gesellschafterbestand ein gutgläubiger Erwerb von Immobiliarrechten erleichtert. Dafür wird das Problem auf das Kausalgeschäft verlagert: Für dieses gibt es – mangels Registerpflichtigkeit der GbR – keine Vermutung, dass die für die GbR Kontrahierenden auch tatsächlich (noch) Gesellschafter sind, dass es über sie hinaus keine weiteren Gesellschafter gibt und dass sie vertretungsbefugt sind. Der Rechtserwerb ist daher nicht abschließende kondiktionsfest. Gleichfalls bestehen prozessuale Probleme: Sowohl im Erkenntnisverfahren als auch bei der Vollstreckung in Immobiliarrechte einer GbR, ist eine Berücksichtigung von § 47 Abs. 2 GBO erforderlich, sodass faktisch das Grundbuch zu einer Art Register für GbRs mit Immobiliarrechten wird. Für Gesellschaften ohne Immobiliarrechte ist hingegen unklar, wie die jeweilige GbR verklagt werden kann, wenn die aktuell vertretungsbefugten Gesellschafter aufgrund Gesellschafterwechsels unbekannt sind und wie ein Titel, der gegen die Gesellschaft ergangen ist, dann vollstreckt werden kann. Die Dissertation erarbeitet einen Lösungsvorschlag, um die Kondiktionsfestigkeit des Rechtserwerbs von GbRs – gleich ob diese (im Grundbuch eingetragene) Immobiliarrechte innehaben oder nicht; ob es sich um eine Immobiliargeschäft oder ein anderes Rechtsgeschäft handelt – zu ermöglichen.