Die Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten bei entgeltlichen Ansprüchen.
Rainer Biermann
Die Teilzeitarbeit ist Bestandteil einer fortschreitenden Flexibilisierung der Arbeitswelt. Sie wird von Seiten der Politik und der Dachverbände der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen in seltener Übereinstimmung als Hoffnungsträger im Kampf gegen die fortschreitende Arbeitslosigkeit angesehen. Diese Einschätzung hat zur Schaffung des Arbeitsförderungsgesetzes 1985 geführt. Zentrale Norm dieses Gesetzeswerkes ist das Benachteiligungsverbot zwischen Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitarbeitnehmern in Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985. Trotz der Einbettung des Benachteiligungsverbots in die nationale Rechtsordnung gingen die wesentlichen Impulse im Recht der Teilzeitbeschäftigten von ganz anderer, zunächst fernliegender Seite aus. Teilzeitarbeit ist Frauenarbeit. Nur ein verschwindend geringer Teil der Teilzeitbeschäftigung wird von Männern ausgeübt. Diese Feststellung hat der Europäische Gerichtshof zum Anlaß genommen und in mehreren spektakulären Entscheidungen die Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitarbeit über das Rechtsinstitut der mittelbaren Frauendiskriminierung in den größeren Kontext der Gleichberechtigung von Mann und Frau gestellt. Wie kaum ein anderes nationales Rechtsgebiet wird das Recht der Teilzeitbeschäftigten durch die europäische Gesetzgebung und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes beeinflußt. Der Autor stellt zunächst die einzelnen Rechtsgrundlagen der Gleichbehandlungspflicht vor. Im Anschluß wird die Bedeutung des Benachteiligungsverbots in den einzelnen Vergütungsbestandteilen untersucht. Es folgt eine Analyse der gebräuchlichsten Gründe für eine Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Breiten Raum nimmt das Verhältnis von Gleichbehandlungspflicht und Tarifautonomie ein. Abschließend wird das Verhältnis der nationalen Rechtsprechung zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes an Hand der Vergütung teilzeitbeschäftigter Betriebsratsmitglieder sowie der Gewährung von Überstundenzuschlägen unt