Die Haftung von Gesellschaften, Vorständen und Aufsichtsräten im Zusammenhang mit der Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG
Arne Vogel
Gemäß § 161 AktG müssen Vorstände und Aufsichtsräte kapitalmarktnutzender Gesellschaften jährlich eine Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex abgeben. Ob und wie sie und die Gesellschaften bei Verstößen gegen diese Pflicht haften ist jedoch nicht geregelt. Dies herauszuarbeiten war Ziel dieser Arbeit. Nach der Untersuchung steht fest, dass sowohl Gesellschaften als auch Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder theoretisch für Fehler im Zusammenhang mit der Entsprechenserklärung haften können. Ansprüche durchzusetzen dürfte jedoch in der Praxis insbesondere auf Grund erheblicher Beweisschwierigkeiten kaum möglich sein. Um das Vertrauen in den deutschen Kapitalmarkt weiter zu stärken, enthält die Arbeit daher einen Vorschlag zur gesetzlichen Regelung der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Entsprechenserklärung.