Die Heimatzuflucht nach § 30 Absatz 3 Reichserbhofgesetz (REG) als Beispiel des anerbenrechtlichen Versorgungsprinzips in Geschichte und Gegenwart.
Axel C. Buchenroth
Das Recht auf Heimatzuflucht war wesentlicher Bestandteil des Versorgungsprinzips der „revolutionären“ Erbhofgesetzgebung. Diese sollte der Ideologie von „Blut und Boden“ durch wirtschaftliche Stärkung der bäuerlichen Bevölkerung als „Lebensquell der nordischen Rasse“ dienen. Bestimmte bäuerliche Betriebe wurden zu „Erbhöfen“, die nur ungeteilt an einen („arischen“) Sohn vererbt werden durften. Weichende Erben erhielten Versorgungsrechte, so etwa das Recht auf Heimatzuflucht, das ihnen gegen Leistung angemessener Arbeitshilfe im Falle unverschuldeter Not Kost und Logis auf dem Hof gewährte.
In der vorliegenden Arbeit werden die möglichen Ursprünge dieses Rechts und die Umsetzungsprobleme, die es im Dritten Reich aufwarf, beleuchtet. Die Bedeutung des Rechts nach Ende des Dritten Reiches und sein Verhältnis zu anderen Versorgungsansprüchen (etwa auf Sozialhilfe), mit denen es bis heute konkurriert, wird ebenso aufgezeigt wie seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz, die im Ergebnis bejaht wird.