Die Heimtücke im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB – ein das vortatliche Opferverhalten berücksichtigendes Tatbestandsmerkmal?
Alexandra Zorn
Obwohl das Heimtückemerkmal des § 211 Abs. 2 StGB eines der am häufigsten verwirklichten Mordmerkmale ist, steht bisher keine einheitlich anwendbare Definition zur Verfügung, mit welcher man die zahlreichen problematischen Fallkonstellationen einer sachgerechten Lösung zuführen kann.
Die Autorin entwickelt erstmals eine Definition, die ohne fallgruppenspezifische Modifizierungen zu überzeugenden Ergebnissen führt. Ausgangspunkt ist dabei eine normative Auslegung des Heimtückemerkmals, wonach die heimtückische Tötung die vorsätzliche Tötung eines tatsächlich und wertend betrachtet arglosen und deshalb wehrlosen Opfers ist. Wertend betrachtet besteht hierbei die Arglosigkeit, wenn das Opfer sich keines Angriffs versieht und nicht versehen muss. Damit steht das vortatliche Opferverhalten im Fokus der Betrachtung. Die Verhaltensanforderungen an das Opfer werden von der Autorin als Obliegenheiten herausgearbeitet; das Bestehen von Obliegenheiten im Strafrecht wird dabei zunächst begründet und schließlich werden die speziellen Obliegenheiten eines Heimtückemordopfers konkretisiert.