Die Kollision vertraglicher Forderungen
Zu einer Bevorzugungspflicht als Ausnahme vom Präventionsgrundsatz
Matthias Kopp
Die Untersuchung zeigt, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Schuldner kollidierender vertraglicher Forderungen einen Gläubiger bevorzugt behandeln muss und somit vorrangig an ihn zu leisten hat. Diese Pflicht ergibt sich aus Treu und Glauben.
Nach dem Präventionsgrundsatz soll bei Forderungskollisionen derjenige Gläubiger die Leistung erhalten, der sein Recht zuerst durchsetzt. Bis zur Vollstreckung jedoch soll der Schuldner frei sein, an welchen Gläubiger er leistet und an wen er gegebenenfalls Schadensersatz zahlt. Dies kann jedoch in Ausnahmefällen zu Ergebnissen führen, welche bestimmte Gläubiger über Gebühr belasten. Die Arbeit zeigt, dass, wenn die jeweiligen Treuepflichten des Schuldners unterschiedlich stark sind, eine Bevorzugungspflicht bestehen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Interessen der Gläubiger am vertragsgemäßen Erhalt der Leistung stark divergieren.