Die Nachpartnerschaft mbB
Zur Haftung des letzten Partners in der Partnerschaft
Michael Seppelt
Die Frage der Haftung der Gesellschafter eines Zusammenschlusses von Freiberuflern ist von großer praktischer Bedeutung und schon seit längerer Zeit Gegenstand der juristischen Diskussion. Dies spiegeln der Trend zur englischen LLP sowie die Einführung der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung wider. Die Frage der Haftung des letzten Gesellschafters eines Zusammenschlusses von Freiberuflern ist bisher noch nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung oder tiefgründiger juristischer Erörterungen gewesen. Die vorliegende Arbeit geht dieser Frage für den letzten Gesellschafter einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach und untersucht, ob und in welchem Umfang der letzte Partner für einen nach dem Vermögensübergang auf ihn begangenen beruflichen Fehler einem Mandanten Schadensersatz schuldet. Ist ein Fortbestand der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung beim Ausscheiden des vorletzten Partners nicht möglich, so kann de lege lata dem Übernehmer nur in eingeschränkten Fällen eine Haftungsbeschränkung zugutekommen. Dazu gehört, dass im Interesse des Mandanten sowie des letzten Partners bis zur vollständigen Schadensabwicklung des Anspruchs wegen fehlerhafter Berufsausübung zwischen dem letzten Partner als Übernehmer und dem Versicherer relativ eine eingliedrige Nachpartnerschaft mbB bestehen bleibt, wenn dem Gläubiger beim Fortbestand der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung ein Direktanspruch gegen deren Versicherer zugestanden hätte. In diesem Fall tritt analog § 1256 BGB ein Erlöschen der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nicht ein, soweit deren Fortbestand zur Geltendmachung möglicher Gläubigeransprüche gegenüber dem Versicherer sowie zur Aufrechterhaltung der Haftungsbeschränkung des letzten Partners erforderlich ist.