Die nationalsozialistische Sicht einiger Institute des Zivilprozess- und Gerichtsverfassungsrechts
Dargestellt am Beispiel des Gesetzes über die Mitwirkung des Staatsanwalts in Bürgerlichen Rechtssachen vom 15.7.1941 (RGBl. I, S. 383)
Hans Popp
Der Zivilprozess im Dritten Reich befindet sich als Gegenstand heutiger rechtshistorischer Forschung in einer gewissen Schattenlage. In merkwürdigem Gegensatz dazu steht die Erkenntnis, dass die nationalsozialistische Gesetzgebung auch auf zivilprozessualem Gebiet den vorherrschenden ideologischen Maximen Ausdruck zu geben wusste.