Die normative Restriktion des Heimtückebegriffes auf Basis der Teilverwirklichung von Rechtfertigungsgründen.
Oisín Morris
Die Tatausführungsbezogenheit der hergebrachten Heimtückedefinition bewirkt oftmals, dass nicht-höchststrafwürdiges Unrecht dem Mordtatbestand zugeordnet wird, weil unrechtsmindernde Tatumstände außer Betracht bleiben. Dies hat insbesondere eine unberechtigte Privilegierung von allenfalls schuldgeminderten Affekttaten im Gegensatz zu oftmals erheblich unrechtsgeminderten Konflikttaten zur Folge. Es wird herausgearbeitet, dass nicht-höchststrafwürdige Tötungen durch eine erhebliche Teilverwirklichung von Rechtfertigungsgründen gekennzeichnet sind, deren unrechtsmindernde Wirkung bei der Restriktion der Heimtücke nutzbar gemacht werden kann.
Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit liegt in einer Analyse der Entstehungsgeschichte des § 211 StGB und dem daraus abgeleiteten Nachweis eines bedenklichen nationalsozialistischen Einflusses auf das geltende Recht.