Die Parität der Vertragsparteien auf dem Arbeitsmarkt
Thomas Gutsche
Der Ausgleich der Imparität zwischen zwei Vertragsparteien ist ein häufig herangezogenes Argument bei Eingriffen des Staates in die Vertragsfreiheit. Im Arbeitsrecht wird insbesondere die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte und gewährleistete Tarifautonomie als Mittel zum Ausgleich der Imparität zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern verstanden. Die Herstellung von Vertragsparität soll der Sicherung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt dienen. Als Gebot zur Sicherung eines dynamischen Gleichgewichts der Tarifpartner hat das Paritätsgebot sogar unmittelbaren Eingang in die Dogmatik des Arbeitskampfrechts gefunden. Herkömmlicherweise werden die Angebots- und Nachfragekurven auf dem Arbeitsmarkt als verzerrte Kurven beschrieben, die durch die «Kartellierung» der Angebotsseite und Nachfrageseite sozusagen «geglättet» werden. Der Arbeitsmarkt weist aus dieser Sicht die Besonderheit auf, dass die Preise nicht frei, sondern in der Marktform des bipolaren Monopols ermittelt werden. Diese Beschreibung des Arbeitsmarktes ist unvollständig, weil sie den freien Arbeitsmarkt nicht überzeugend miteinbezieht. Die Suche nach besseren Beschreibungen bildet den Gegenstand der Abhandlung.