Die Parteivernehmung im Lichte der Waffengleichheit folgend aus der EU-Verfassung von Brus,  Eva-Maria

Die Parteivernehmung im Lichte der Waffengleichheit folgend aus der EU-Verfassung

Ein Vier-Augen-Gespräch ist eine Unterhaltung, an der ausschließlich die Parteien selbst oder eine Partei und ein für die andere Partei handelnder Vertreter beteiligt sind und somit auch nur diese beiden Personen Kenntnis von den zu beweisenden Tatsachen haben. Besondere Schwierigkeiten resultieren für die Beweisführung im Zivilprozess vor allem daraus, dass eine Partei mit einem Vertreter der Gegenseite ein solches Vier Augen-Gespräch führt. Seit der Entscheidung des EGMR vom 27.10.1993 über einen solchen Fall in den Niederlanden, hat sich ein genereller Streit zum Beweis beim Vier-Augen-Gespräch ergeben. Das Straßburger Gericht hatte es als einen Verstoß gegen Art. 6 I EMRK gewertet, wenn eine Partei den Prozess schon deshalb verliert, weil nur die Gegenpartei für das streitige Vier-Augen-Gespräch einen Zeugen hat, während sie selbst als Partei mit der Beweisführung ausgeschlossen ist. Das BVerfG, der BGH sowie das BAG haben die Notwendigkeit einer Veränderung des deutschen Beweisrechts bislang verneint. Die prozessuale Waffengleichheit könne gewahrt werden, indem das Gericht neben dem Zeugen der einen Seite auch die Gegenpartei gem. § 141 ZPO anhört oder gem. § 448 ZPO vernimmt und sodann alle Äußerungen frei würdigt. Demgemäß zog die Entscheidung des EGMR in Deutschland bisher keine konkreten Folgen nach sich. Mit In-Kraft-Treten der EU-Verfassung, bzw. des Vertrages von Lissabon, stellt sich allerdings die Frage, ob, wenn eine Unvereinbarkeit des deutschen Zivilverfahrensrechts mit dem Gebot der Waffengleichheit der EU-Verfassung, bzw. des Vertrages von Lissabon, zu bejahen wäre, eine Anpassung des deutschen Rechts notwendig würde.

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