Die Registerfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Dargestellt am Beispiel der Grundbuch und Markenfähigkeit.
Robert Kazemi
Arbeiten zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind Legion. Man sollte meinen, dass im Grunde alles schon ausgeschrieben sei, ein Einstieg hier also nicht mehr lohnte. Ein näherer Blick auf die Konsequenzen der Neuausrichtung durch die Rechtsprechung seit BGHZ 146, 341 ff. zeigt indessen, dass durchaus noch einige Grundfragen der Klärung harren.
Zu diesen Fragen gehört vor allem das Problem der Registerfähigkeit der GbR. Müssen alle – u.U. tausende – Gesellschafter eingetragen werden oder genügt die Eintragung der Gesellschaft selbst? Der Schritt zur Rechtsfähigkeit legt letzteres Verständnis nahe, aber wo bleibt dann die Publizität der GbR, für die selbst keine Registerpflicht besteht?
Während diese Fragen im Grundstücksrecht noch stark umstritten sind, hat sich das Markenrecht inzwischen eindeutig dahin entwickelt, dass die Eintragung der GbR im Markenregister möglich und ausreichend ist. Dieser Befund legte es nahe, Grundbuchrecht und Markenrecht nebeneinander zu stellen und zu vergleichen. Wie sollte eine sinnvolle, die Beteiligteninteressen angemessen berücksichtigende Lösung im Grundbuchrecht aussehen? Kann das Markenrecht dafür Argumentationshilfe oder gar Leitbild sein? Oder steht der sog. grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz einer Eintragung der GbR unter ihrem Namen entgegen? Ziel der Arbeit ist die Beantwortung dieser Fragen im Rahmen einer Zusammenschau des maßgeblichen Liegenschafts-, Marken-, Gesellschafts- und Verfahrensrechts. Letztlich geht es um die Frage, ob der Grundsatz „Keine Publizität des Objekts ohne Publizität des Subjekts“ tatsächlich (noch) aufrechterhalten werden kann.