Die Staatsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
Bernhard Frye
Seit der Etablierung der privaten Rundfunkveranstalter stehen die – zumindest auch werbefinanzierten – öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unter Wettbewerbsdruck. Im Kampf um Einschaltquoten und Werbeeinnahmen aber kommt und kann es weiterhin zu Verstößen gegen Programmbindungen (z. B. Werbebeschränkungen, Jugendschutzbestimmungen) kommen, zumal diese bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten – anders als bei den Privatveranstaltern – weitgehend sanktionslos verlaufen. Die Frage, wie der Staat diesen Gefahren mittels Aufsicht entgegentreten darf oder gar muß, ist Gegenstand der dreiteiligen Arbeit.
Im ersten Teil wird für sämtliche Rundfunkanstalten untersucht, inwieweit überhaupt einfachgesetzliche Grundlagen bestehen, auf die eine staatliche Aufsicht gestützt werden kann. Der Rechtsbegriff und das Grundsystem der Staatsaufsicht im allgemeinen werden herausgearbeitet. Der zweite, verfassungsrechtliche Teil zeigt, daß staatliche Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten trotz des sog. Grundsatzes der »Staatsfreiheit des Rundfunks« prinzipiell verfassungsrechtlich zulässig ist. Die weitergehende Auffassung, daß das Grundgesetz sogar eine Staatsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten fordert, wird widerlegt. Der dritte und umfangreichste Teil widmet sich den Aufsichtsbefugnissen im einzelnen. Dabei wird insbesondere herausgearbeitet, inwieweit Rundfunkfreiheit Aufsichtsmaßstäbe beschränkt. Die unterschiedlichen Aufsichtsmittel sowie ihr Zusammenspiel – auch mit der anstaltsinternen Aufsicht – werden untersucht. Gegen die bislang einhellige Auffassung wird nachgewiesen, daß eine Vollstreckung der Aufsichtsakte im Verwaltungsweg nicht generell ausgeschlossen ist. Das Schlußkapitel beantwortet die Frage, welche weitergehenden Aufsichtsbefugnisse gegenüber den Rundfunkanstalten de lege ferenda zulässig wären.
Alle drei Teile enden mit einer Zusammenfassung, und in einem Anhang findet sich eine Zusammenstellung aufsichtsrelevanter Vorschriften.