Die strafgesetzliche Regelung der Sterbehilfe
Eine vergleichende Analyse der Alternativentwürfe zur Sterbehilfe (AE-Sterbebegleitung) aus den Jahren 1986 und 2005 im Lichte der klinischen Praxis
Kristina Raske-Al-Hammoud
Seit die moderne Medizin in der Lage ist, den Todeseintritt durch die künstliche Aufrechterhaltung lebenswichtiger Körperfunktionen hinauszuzögern, stehen Ärzte mehr denn je zuvor in einem Spannungsverhältnis zwischen dem Tötungsverbot und der Pflicht zur Lebenserhaltung einerseits und der Pflicht, das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu respektieren andererseits. Patienten fürchten eine Sterbens- und Leidensverlängerung, hervorgerufen durch intensivmedizinische Übertherapien, Ärzte hingegen eine Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts durch Strafgerichte. Darüber, welche Rechte im Zeitalter der modernen Hochleistungsmedizin der Patient am Ende seines Lebens, sei es schicksalshaft oder selbst herbeigeführt, noch hat, und wann die ärztliche Behandlungspflicht ihre Grenzen findet, auch wenn es um den Erhalt von Leben geht, wird fast seit einem halben Jahrhundert diskutiert. Rechtssicherheit gibt es kaum, eine strafgesetzliche Regelung existiert nicht. Die Rechtsprechung hat zwar versucht, in wichtigen Grundfragen eine Klärung herbeizuführen. Dass ihr dies aber letztendlich nicht gelungen ist, zeigt die widersprüchliche Entscheidungspraxis des BGH. Vor diesem Hintergrund verdichtet sich die aufgeworfene Problematik zu der Einschätzung, dass es in erster Linie die Unsicherheit über den Umfang strafrechtlich erlaubter Sterbehilfe bzw. es die vielfach irrationale Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung ist, die sich in der Praxis als Hindernis für ein selbstbestimmtes und möglichst leidensfreies Sterben auswirkt. Aus diesem Grunde steht im Mittelpunkt der Untersuchung die Frage, ob es einer strafgesetzlichen Regelung der Sterbehilfe bedarf und wie sie ausgestaltet werden sollte, um für Ärzte, Patienten und Angehörige gleichermaßen ein transparentes und praktikables System zu schaffen, nach dem die strafrechtliche Beurteilung der betreffenden Lebenssachverhalte sachgerecht und widerspruchsfrei gestaltet werden kann. Ausgangspunkt ist zum einen eine eigene empirische Untersuchung, die den tatsächlichen Ursachen für die Unsicherheit im Zusammenhang mit Sterbehilfe in Krankenhäusern nachgeht und zum anderen eine dogmatische Konzeptionen zur straffreien Sterbehilfe, deren Basis zwei von Strafrechtswissenschaftlern vorgelegte „alternative“ Gesetzesentwürfe aus den Jahren 1986 und 2005 bilden.