Die Straflosigkeit der Gefangenenselbstbefreiung
Hanno Wienhausen
Befreit sich ein Gefangener aus staatlichem Gewahrsam, so hat er allein hierfür
keine Strafe zu befürchten. Die einfache Gefangenenselbstbefreiung erweist sich
infolge Nichterwähnung in § 120 StGB in Deutschland als straflos.
Zwar sind die Begründungsansätze hierfür zahlreich, dennoch handelt es sich bei
dieser Werteentscheidung keinesfalls um ein Dogma, welches uneingeschränkt Platz
greifen konnte und endgültig zu überzeugen vermag. Dies wird insbesondere dann
offenbar, wendet man den Blick ab von den aktuellen deutschen Verhältnissen und
fokussiert auf andere Rechtsordnungen.
Die vorliegende Arbeit stellt die Gründe für die jetzige Gesetzeslage in Deutschland
mitsamt tragenden Erwägungen dar, unterzieht diese einer kritischen Prüfung und
versucht ein mögliches Szenario der Strafbarkeit zu analysieren und zu bewerten.