Die strafrechtliche Kronzeugenregelung – Legitimation einer rechtlichen Grauzone?
Kerstin Labs
Am 01.09.2009 trat mit § 46 b StGB eine große Kronzeugenregelung in Kraft. Während diese Entwicklung für viele längst überfällig war, stieß sie bei anderen doch teilweise auf Verwunderung, die letztlich auch in Fachkreisen in der Furcht vor einer Amerikanisierung des deutschen Strafprozesses gipfelte. Schon der Begriff des „Kronzeugen“ wollte sich nicht so recht in Zusammenhang mit dem deutschen Strafprozess bringen lassen, kannte man ihn doch allenfalls aus dem Amerikanischen, aus Film und Fernsehen. Nicht zuletzt, weil man den Kronzeugen teilweise als verlogene Marionette der Strafverfolgungsbehörden verteufelte, hatte die Einführung einer solchen Regelung auf sich warten lassen. Was veranlasste den Gesetzgeber letztlich zu einem Umdenken? Eignet sich eine Kronzeugenregelung zur Steigerung der Effizienz der Strafverfolgung? Bietet diese sogar eine Möglichkeit, terroristisch motivierte Straftaten weitgehend einzudämmen oder Insiderwissen zur Bekämpfung schwerer Wirtschaftskriminalität zu nutzen? Ist § 46 b StGB tatsächlich ein moderater Weg zur Einführung einer Kronzeugenregelung, der geeignet ist, die gegen eine Kronzeugenregelung vorgebrachten Bedenken auszuräumen oder ist der Gesetzgeber – möglicherweise beflügelt vom Streben nach größtmöglicher Effizienz der Strafverfolgung – einen Schritt zu weit gegangen?