Die strict liability des englischen Strafrechts.
Zugleich eine Gegenüberstellung mit dem deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.
Matthias Hörster
Im deutschen Recht gilt es als unumstößlich, dass Strafe Schuld voraussetzt und diese dem Täter nachgewiesen werden muss. Eine objektive, das subjektive Verschulden außer Acht lassende Verantwortlichkeit ist unbekannt. Daher scheint die englische Figur der strict liability, bei der auf den Nachweis einer subjektiven Tatseite im Sinne vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens verzichtet wird, dem deutschen Recht fremd zu sein wie kaum ein anderes Konstrukt aus den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten.
Matthias Hörster erschließt in der vorliegenden Arbeit dem Leser die strict liability – auch unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben – bis in ihre neuesten Entwicklungen. In einem zweiten Teil überprüft er jene These, nach der die strict liability eine Besonderheit des common law darstellt und im deutschen Recht keine wirkliche Parallele hat. Dazu beleuchtet der Verfasser, wie das deutsche Strafrecht mit Sachverhalten umgeht, die das englische Recht über die Figur der strict liability zu lösen sucht.
Es wird deutlich, dass pauschal ablehnende Urteile der strict liability nicht gerecht werden. Isolierte Betrachtungsweisen ohne Berücksichtigung des Gesamtsystems unter Einbeziehung des Prozessrechts greifen zu kurz und führen zu unvollständigen Ergebnissen. Zugleich zeigt der Autor, dass das deutsche Recht in typischen Bereichen der strict liability zumindest funktionale Äquivalente kennt und mit material vergleichbaren Überlegungen arbeitet, wodurch ungeachtet der Unterschiede im theoretischen Ansatz durchaus ähnliche Ergebnisse erreicht werden.