Die Struktur des Raubtatbestandes (§ 249 Abs. 1 StGB).
Anna Helena Albrecht
Ziel der Arbeit ist es, die allgemein anerkannten Kriterien des erforderlichen spezifischen Zusammenhangs zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und der Wegnahme im Raubtatbestand auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Die Argumentation stützt sich maßgeblich auf die Gesetzgebungsgeschichte und systematische Erwägungen auf Grundlage einer zu Beginn hergeleiteten engen Verwandtschaft des Raubes mit den Tatbeständen der räuberischen Erpressung und der sexuellen Nötigung. Anhand dieser werden das allgemein anerkannte Erfordernis eines Finalzusammenhangs zwischen den einzelnen Raubakten sowie das umstrittene eines Kausalzusammenhangs bestätigt, dasjenige einer engen räumlichen und zeitlichen Verknüpfung verworfen. Stattdessen wird ein raubspezifischer Zusammenhang verlangt. Dieser wird nur dann bejaht, wenn die Kausalverknüpfung über die Schwächung der Verteidigungsfähigkeit oder -bereitschaft des Opfers hinsichtlich des Tatobjekts vermittelt ist. Eine solche wird nicht nur in der Überwindung körperlichen Widerstandes gesehen; auch die Überwindung in sachlichen Hilfsmitteln institutionalisierter Verteidigung wird als ausreichend erachtet. Die bisherige Auslegung des Raubtatbestandes erfährt durch die Arbeit erhebliche Korrekturen.
Ausgezeichnet mit dem Dissertationspreis der Westfälischen Wilhelmsuniversität Münster 2010.