Die Typologie des Bauvertrages nach § 650a BGB
Eine systematische Betrachtung der Bausachverhalte
Julia Mainka
Mit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Reform des Werkvertragsrechts hat der Gesetzgeber ein gesetzlich geregeltes Bauvertragsrecht in den §§ 650a ff. BGB geschaffen.
Die Komplexität des Baugeschehens und die damit verbundene hohe Konfliktanfälligkeit machte die Schaffung spezieller bauvertraglicher Regelungen dringend erforderlich. Seit der Reform finden sich nun unter anderem neu ein Anordnungsrecht des Bestellers (§ 650b BGB), die damit einhergehende Vergütungsanpassung (§ 650c BGB), umfassende Regelungen zur Abnahme (§ 650g BGB) sowie spezielle Normen zum Verbraucherbauvertrag im BGB.
Da diese Spezialregelungen insbesondere mehr Rechtssicherheit und einen angemessenen Interessenausgleich – angepasst auf die Besonderheiten baurechtlicher Sachverhalte – für die Vertragsbeteiligten schaffen sollen, muss die Einordnung als „Bauvertrag“ und damit die Anwendung der Spezialregelungen für die Beteiligten vorhersehbar und planbar sein.
Es stellt sich also die Frage nach dem sachlichen Anwendungsbereich der „Zugangsnorm“ des § 650a BGB – dies insbesondere, da die Norm einige auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe enthält.
Diese Arbeit beschäftigt sich vor dem Hintergrund einschlägiger Bausachverhalte im Wesentlichen mit genau dieser Frage – was ist „schon“ Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB und was ggf. „nur“ allgemeiner Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB, oder sogar einem ganz anderen Vertragstypus zuzuordnen?
Nach einer allgemeinen Einführung in das neue Bauvertragsrecht, wird der Charakter des Vertragstyps „Bauvertrag“ untersucht und in Abgrenzung zu bereits bestehenden Vertragstypen eingeordnet. Die Arbeit beinhaltet ferner eine umfassende Auslegung der einzelnen unbestimmten Rechtsbegriffe des § 650a BGB sowie einen Vergleich der Anforderungen der Absätze 1 und 2 dieser „Zugangsnorm“. Einen wesentlichen Schwerpunkt der Arbeit bildet dabei die Frage nach einer sinnvollen Eingrenzung des weit gefassten Wortlauts des § 650a Abs. 1 S. 1 BGB, um so eine Angleichung der beiden Absätze der Norm zu erreichen.