Die Umsetzung des Umwelt-Audit-Rechts.
Unter besonderer Berücksichtigung des Umweltgutachters.
Ullrich Kämmerer
Im vorliegenden Buch werden rechtliche Probleme bearbeitet, die sich bei der Umsetzung des Umwelt-Audit-Rechts infolge unklarer oder fehlender Bestimmungen ergeben. Im Vordergrund steht dabei der Umweltgutachter, der als fachkundiger Prüfer entscheidet, ob die Teilnahme eines Unternehmensstandortes am Umwelt-Audit (Öko-Audit oder EMAS) erfolgreich war.
Zunächst untersucht der Verfasser, ob der Umweltgutachter als Privatperson oder als Beliehener tätig wird. Ausschlaggebend für die Einordnung seiner Tätigkeit als privatrechtlich ist die Orientierung des Umwelt-Audit an privatrechtlichen Normungssystemen. Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Auseinandersetzung mit den materiellen Prüfungspflichten wichtiger Beteiligter des Umwelt-Audits, zu denen neben dem Umweltgutachter auch der Umweltbetriebsprüfer, die Zulassungs- sowie die Registrierungsstelle gehören.
Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, daß der Umweltgutachter verpflichtet ist, den Unternehmensstandort auf seine Umweltrechtskonformität zu überprüfen. Dieses bedingt die Durchführung einer eingeschränkten Sachprüfung, worunter eine um Stichproben erweiterte Systemprüfung zu verstehen ist. Bei erkannten Verstößen gegen das Umweltrecht ist die Validierung der Umwelterklärung zu versagen. Der Vorschlag der Kommission der EG über eine neue Umwelt-Audit-Verordnung vom 23.06.1999 deckt sich mit diesem Ergebnis nur teilweise. Des weiteren setzt sich der Verfasser mit dem Informationstransfer auseinander, der mit der Teilnahme am Umwelt-Audit verbunden ist. Herausgearbeitet werden zum einen die Rechtsgrundlagen, die den Schutz von Geschäftsgeheimnissen gewährleisten, zum anderen die Anspruchsgrundlagen des Umweltgutachters auf Informationen. Dabei wird auch das Umweltinformationsgesetz in die Untersuchung einbezogen.
Der Verfasser stellt insbesondere heraus, daß infolge fehlender Gleichstellung des Umweltgutachters mit anderen Freien Berufen dem Umwelt-Audit-Recht Zeugnisverweigerungsrechte sowie eine Strafbeschwerung bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht fehlen.