Die (Un-)Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen im Berufssport.
Tim Hülskötter
Im Berufssport ist es allgemein üblich, dass nur diejenigen Athleten an Wettkämpfen teilnehmen dürfen, die vorher mit dem Veranstalter eine Schiedsvereinbarung geschlossen haben. Die Causa »Pechstein« hat gezeigt, dass hinsichtlich der rechtlichen Bewertung dieser Schiedsvereinbarungen zum Court of Arbitration for Sport (CAS) noch viele Fragen offen sind.
Einigkeit besteht in Rechtsprechung und Literatur lediglich dahingehend, dass Sportschiedsvereinbarungen in der Praxis oktroyiert werden. Der Autor unterzieht CAS-Schiedsvereinbarungen daher einer umfassenden rechtlichen Wirksamkeitskontrolle. Er kommt zu dem Ergebnis, dass im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 102 AEUV und der AGB-Kontrolle eine umfassende Interessenabwägung der einzelnen Organisations- und Verfahrensregeln des CAS entscheidend ist. Er erkennt dabei in mehreren Regeln einen Verstoß gegen die geprüften Normen. Auch auf Grundlage der »Achmea«-Rechtsprechung bejaht er einen Rechtsverstoß. Demgegenüber steht die Erkenntnis, dass aus dem Justizgewähranspruch kein Freiwilligkeitserfordernis abgeleitet werden kann.