Die Unanwendbarkeit richtlinienwidriger deutscher Arbeitsgesetze
Eine Analyse der Rechtsprechung des EuGH zum Anwendungsvorrang der Unionsgrundrechte in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten
Stefan Greif
Der EuGH erregt immer wieder Aufsehen mit Entscheidungen, die man entweder als unerwartet oder als ungewöhnlich bezeichnen kann und die teilweise auch neue Rechtsinstitute kreieren. In diese Kategorie fallen auch die Entscheidungen in den Rechtssachen „Mangold“ und „Kücükdeveci“. Diese beiden Urteile hatten zur Konsequenz, dass zwei deutsche Arbeitsgesetze, die sich als mit unionalen Richtlinien unvereinbar erwiesen, in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten unangewendet bleiben mussten. Aufsehen erregte dies deshalb, weil der EuGH nicht die „unmittelbare Wirkung“ unionaler Richtlinien, sondern den Anwendungsvorrang eines ungeschriebenen Unionsgrundrechts als ursächlich für die Unanwendbarkeit der beiden deutschen Gesetze erachtete. Ob und inwieweit sich diese EuGH-Rechtsprechung auch auf die nunmehr in der Europäischen Grundrechtecharta positivierten Grundrechte übertragen lässt bzw. durch den EuGH bereits übertragen wurde, ist Gegenstand der vorliegenden Untersuchung.