Die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die Fraktion des Deutschen Bundestages
Legitimation, Voraussetzungen und Grenzen. Angelegt als Vergleich zur parlamentarischen Kommunikation der Abgeordneten und Senatoren des U.S. Kongresses gemäß Title 39 U.S. Code, Chapter 32, Section 3210 (Franking Privilege)
Wolfgang Gerz
Die Unterrichtung der Wähler durch die Fraktionen des Deutschen Bundestages und durch die Abgeordneten und Senatoren des U.S. Kongresses besitzt für den demokratischen Meinungsbildungsprozess der Bürger einen hohen Stellenwert. Deswegen haben die jeweiligen Gesetzgeber im Abgeordnetengesetz des Bundes und im U.S. Franking Privilege-Statut auch die staatliche Finanzierung dieser Art der politischen Kommunikation mit der Öffentlichkeit festgeschrieben. Gleichzeitig suchte man die Integrität des Wahlprozesses vor unzulässiger staatlicher Einflussnahme zu schützen, indem man die Notwendigkeit einer Abgrenzung zwischen zulässiger Unterrichtung und missbräuchlicher Inanspruchnahme öffentlicher Finanzmittel anerkannte und nicht zuletzt deren Prüfung durch eine Kontrollinstanz festlegte. Die Freiheit des Meinungsbildungsprozesses soll gewahrt und die Chancengleichheit der sich zur Wahl stellenden politischen Parteien und Kandidaten im demokratischen Wettbewerb sichergestellt werden.
Ein legislativer Rechtsvergleich zwischen Abgeordnetengesetz und U.S. Franking Privilege-Statut erlaubt eine erste Evaluierung der gesetzlichen Regelungen und behandelt die Frage, ob das Lösungskonzept der ausländischen Referenzordnung überzeugender ausfällt. So lassen sich für das nationale Lösungskonzept gegebenenfalls weitere — rechtspolitische — Anregungen herleiten, die einer Verbesserung des nationalen Rechtsrahmens dienen.