Die verbindliche Auskunft im allgemeinen Verwaltungsrecht
Patrick Christian Otto
Bedarf es im VwVfG neben der seit Jahrzehnten kodifizierten Zusicherung in § 38 VwVfG einer verbindlichen Auskunft zur rechtlichen Vorabklärung von zukünftigen Sachverhalten? Dieser Fragestellung widmet sich die vorliegende Arbeit. Wesentliche Erkenntnisse werden zunächst durch eine vergleichende Darstellung und Analyse der verbindlichen Auskunft im Steuerrecht nach § 89 Abs. 2 AO sowie des Bauvorbescheids nach § 73 Abs. 1 S. 1 NBauO erlangt. Der Vergleich macht deutlich, dass gerade der Vorbescheid ein überaus wirkungsvolles Instrument zur verbindlichen Vorabklärung zukünftiger Sachverhalte ist. Er hat sich gerade im Baurecht bewährt. Ausgehend von dieser Erkenntnis wird weiter danach gefragt, inwieweit die Erteilung verbindlicher Auskünfte im allgemeinen Verwaltungsrecht in Gestalt eines Vorbescheids bereits de lege lata möglich ist bzw. ob sogar ein Anspruch auf die Erteilung einer Positiv- oder Negativauskunft besteht. Die Untersuchung mündet schließlich in die Präsentation eines Gesetzgebungsvorschlags für eine verbindliche Auskunft in einem neuen § 25a VwVfG.